|
Hochbrücker
Straße 9
52525 Heinsberg
Tel. 0 24 52 / 98 88 779
Fax 0 24 52 / 98 88 781
|
|
Leistungen
- Fragen und Antworten
Wie müssen Bewirtungsaufwendungen aufgeführt werden?
Wie lange sollte man die Steuerunterlagen aufbewahren?
Wie hoch sind die Verpflegungsmehraufwendungen im Inland?
Was gibt es bei Geschenken zu beachten?
Rechnungsanforderungen
Wie müssen Bewirtungsaufwendungen aufgeführt werden?
- Aufzuführen sind alle bewirteten Personen einschließlich der Gastgeber.
- Der Anlass der Bewirtung sollte so genau wie möglich angegeben werden, allgemeine Bezeichnungen wie z.B. „Arbeitsessen“ reichen nicht aus.
- Die Höhe der Bewirtungsaufwendungen sollte angemessen sein.
- Achten Sie auch bei Bewirtungsbelegen auf eine korrekte Rechnungsstellung (siehe unten).
Wie lange sollte man die Steuerunterlagen aufbewahren?
- 10 Jahre lang sollten grundsätzlich alle Buchhaltungsunterlagen auch Belege, Kassenbücher und Bankauszüge sowie Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Steuerbescheide aufbewahrt werden.
Wie hoch sind die Verpflegungsmehraufwendungen im Inland?
- Ab 8 bis 14 Std.: 6 € (Pauschbetrag je Kalendertag)
- Ab 14 bis 24 Std.: 12 € (Pauschbetrag je Kalendertag)
- Bei 24 Stunden: 24 € (Pauschbetrag je Kalendertag)
Was gibt es bei Geschenken zu beachten?
- Bis maximal EUR 35,-- sind Geschenke pro Person (keine Arbeitnehmer) und Jahr steuerlich abzugsfähig.
- Die beschenkten Personen sowie die Geschenke müssen gesondert aufgezeichnet werden, damit die Grenze von EUR 35,-- geprüft werden kann.
- Geld- und Sachgeschenke an eigene Arbeitnehmer sind grundsätzlich abzugsfähig; unterliegen aber als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer.
Rechnungsanforderungen
Folgende Angaben müssen in Rechnungen über EUR 150,-- enthalten sein, damit ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung
- Steuernummer od. USt-IdNr. des leistenden Unternehmers
- Rechnungsdatum
- Zeitpunkt der Lieferung od. der sonstigen Leistung
- Nettoentgelt für die Lieferung od. sonstige Leistung
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Anzuwendender Steuersatz
- Der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag
- Im Fall des § 14a UStG die jeweils dort bezeichneten Angaben, also z.B. Hinweis auf die Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft
- Seit 01.08.2004: Hinweis auf zweijährige Aufbewahrungspflicht bei steuerpflichtigen Werklieferungen/Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
- Liegt eine Steuerbefreiung vor, ist in der Rechnung darauf hinzuweisen.
bei Rechnungen bis EUR 150,-- sind folgende Angaben notwendig, um einen Vorsteuerabzug vorzunehmen:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung
- Rechnungsdatum
- Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung/sonstige Leistung in einer Summe
- Anzuwendender Steuersatz
- Liegt eine Steuerbefreiung vor, ist in der Rechnung darauf hinzuweisen
Diese Informationen wurden sehr sorgfältig überprüft, die Richtigkeit des Inhalts ist jedoch ohne Gewähr.
nach oben
|
|